In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zwei Krankenversicherungssysteme: die gesetzliche und die private Krankenversicherung.
Beamte sind beihilfeberechtigt und gehören nicht zum schutzbedürftigen Personenkreis der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie wurden daher vom Gesetzgeber grundsätzlich der privaten Krankenversicherung zugeordnet.
Der Dienstherr gewährt den Beamten eine Beihilfe zu den entstandenen Aufwendungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Dabei ist in den Beihilfevorschriften (BhV) festgelegt, dass die Beihilfe die von den Beamten aus den laufenden Bezügen zu bestreitende Eigenvorsorge ergänzt.
Die Beihilfe wird im allgemeinen in Prozent der entstandenen Aufwendungen je nach Familienstand und Beihilfevorschrift (Bundes- oder Landesbeihilfe) festgesetzt.
Beispiel bei Anspruch auf Bundesbeihilfe, die auch für das Land Nordrhein-Westfalen gilt:
| Person | Beihilfebemessungssatz | benötigte private Ergänzung | ||
| Beihilfeberechtigter | 50
% |
50
% |
||
Beihilfeberechtigter mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern Berücksichtigungsfähiger Versorgungsempfänger |
70
% |
30
% |
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| jedes berücksichtigungsfähige Kind | 80
% |
20
% |
||
Da laut Pflegeversicherungsgesetz auch die Beihilfeberechtigten eine Pflegepflichtversicherung abzuschliessen haben, sind die Beihilfeleistungen durch eine private Pflegepflichtversicherung zu ergänzen.
"Beihilfefähig sind ... Aufwendungen, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind." (§ 5 BhV) Ähnlich wie in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt es auch im Beihilferecht zu Kürzungen, so dass selbst bei einer privaten Ergänzung nicht immer von einer vollen Kostenerstattung ausgegangen werden kann.